Bis 7. Februar können Betroffene der Datenweitergabe Einhalt gebieten
Erst geprellter, dann gläserner Thomas Cook-Kunde
Ludwigshafen. Ende des Jahres erhielten Thomas Cook-Kunden einen sechs Seiten umfassenden Brief des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ottmar Herrmann. In dem Schreiben teilt er mit, die Thomas Cook und die Neckermann Reisebüros seien von Galeria Karstadt Kaufhof übernommen worden.
Es sei beabsichtigt, personenbezogene Daten an die ATRYS II GmbH zu übergeben, die die Übernahme am 28.11.2019 vollzogen hat und zum Galeria Kaufhof Karstadt Konzern gehört. Neben zahlreichen persönlichen Daten sollen auch vielfältige Informationen zu Reisen der letzten drei Jahre zur ATRYS II GmbH wandern, wie der Insolverzverwalter informiert.
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz kritisiert dieses Vorgehen und empfiehlt Betroffenen, der Datenweitergabe umgehend zu widersprechen. „Wenn man bedenkt, wie wertvoll Daten sind, ist dies ein echter Hammer“, so Jennifer Vanessa Kaiser von der Verbraucherzentrale. „Wer bis Freitag, 7. Februar, nicht aktiv widerspricht, muss davon ausgehen, dass er bei der ATRYS II GmbH sein eigenes Profil hat, obwohl er mit diesem Anbieter noch nie in Kontakt war.“ Weitergegeben werden sollen Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum, aber auch Informationen über die in den letzten drei Jahren gebuchten Reisen samt Buchungsdatum und -nummer, Veranstalter, Reisedatum und -dauer, Reiseziel, Fluginformationen und Anzahl der Mitreisenden sowie Zusatzleistungen und Reisepreis. Diese Datensammelwut ist für die Betroffenen mehr als ärgerlich.
Wie eine Weitergabe von Daten während eines Insolvenzverfahrens datenschutzkonform umgesetzt werden kann, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Das Insolvenzrecht hält den Insolvenzverwalter dazu an, Datenschätze alsbald auch zu Geld zu machen – im Sinne der Insolvenzgläubiger. Andererseits müssen dabei die Datenschutzbelange der Betroffenen gewahrt werden. Ob dies in einem reinen Opt-out-Verfahren gewährleistet ist, bei dem die Betroffenen wie hier aktiv einer Weitergabe ihrer Daten widersprechen müssen, ist fraglich. Datenschutzrechtlich vorzuziehen wäre ein Opt-in-Verfahren, also das Einholen einer Einwilligung für die Datenweitergabe. ps
Weitere Informationen:
Tipps der Verbraucherzentrale: Wer der Weitergabe seiner Daten per E-Mail widerspricht, sollte eine Eingangsbestätigung abspeichern. Beim Widerspruch per Briefpost empfiehlt es sich, das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken. Weitere Informationen zu den Rechten nach der Datenschutz-Grundverordnung finden Interessierte auf der Internetseite der Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale-rlp.de/dsgvo
Autor:Charlotte Basaric-Steinhübl aus Ludwigshafen |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.