Grundsteuer: Änderung der Grundstücksverhältnisse
Donnersbergkreis. Wenn nach dem 1. Januar 2022, Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück eingetreten sind, die sich auf die bisherigen Wertfeststellungen auswirken können, zum Beispiel: Erstmalige Bebauung, Anbau, Umbau, Kernsanierung, Abriss, Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche, Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume, Änderung der Nutzungsart (zum Beispiel Ackerland wird zu Bauland), müssen die Eigentümer dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen.
Hierzu stehet eine Klickanleitung im Internet zur Verfügung: www.//lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform
Beispiel: Wurde an einem Einfamilienhaus im Mai 2023 ein Anbau errichtet, so muss dies dem Finanzamt gegenüber angezeigt (mitgeteilt) werden = sogenannte Anzeigepflicht.
Das Finanzamt bewertet dann den Grundbesitz auf den Stichtag 1. Januar 2024, grundsätzlich neu. Neben einem anderen Grundsteuerwert kann sich je nach baulicher Veränderung auch eine andere Grundstücksart (zum Beispiel Zweifamilienhaus) ergeben. Für die Anpassung des Grundsteuerwerts muss die Wertveränderung mehr als 15.000 Euro ausmachen.
Fristen für Abgabe der Änderungsanzeige
Änderungen, die in 2022 oder 2023 eingetreten sind, sind bis zum 31. Dezember 2024, anzuzeigen. Im Jahr 2024 eingetretene Änderungen bis zum 31. Januar 2025. Die Finanzämter können jedoch Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts vor Ablauf der Frist anfordern.red
Autor:Karin Hoffmann aus Ludwigshafen |
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