Änderung des Bebauungsplan Nr. 14.1."Industriegebiet Wörth-Ost" in Germersheim
Antrag an die Kreisverwaltung Germersheim auf Nachholung einer Untersuchung gemäß §50 BImSchG und der Störfallverordnung zu Baugenehmigungen im Industriegebiet Wörth-Ost
Folgenden Antrag habe ich als Ratsmitglied der Stadt Germersheim an die Kreisverwaltung gestellt:
Mein Antrag bezieht sich auf die in der Stadtratssitzung vom 05.12.2019 mehrheitlich beschlossene Änderung des Bebauungsplans Nr. 14.1 „Industriegebiet Wörth-Ost“ als Satzung. Das Industriegebiet liegt im Germersheimer Hafenbereich und grenzt unmittelbar an das Betriebsgelände des Gefahrstofflagers von DP World Nr. 14.4 an.
Die auf Beschlussvorlage der Stadtverwaltung erfolgte Änderung des Bebauungsplanes hatte zum Inhalt, dass die Errichtung von Verwaltungsgebäuden in dem Industriegebiet ermöglicht wird. Eine derartige Gebäudeerrichtung ist dort jedoch nicht geplant, sondern der Änderungsantrag hatte einen sogenannten heilenden Charakter, um zwei bereits vorhandene mehrstöckige Verwaltungsgebäude in dem Industriegebiet nachträglich zu legitimieren. Darüber informierte der zuständige Beigeordnete die Ratsmitglieder.
Bekanntermaßen ist rund um das Gefahrstofflager ein auf Basis des Sicherheitsberichts von DP World ein einzuhaltender Sicherheitsabstand zu ermitteln. Bezüglich dieser Abstandsthematik schreibt §50 BImSchG eine vorgeschaltete Untersuchung zur Gefahrenabwägung bei einem zivilrechtlichen Gefahrstofflager wie diesem zwingend vor. Ein derartiger Untersuchungsbericht wurde aber im Rahmen des Änderungsverfahrens nicht genannt, sodass der Antragsteller davon ausgeht, dass eine solche Abwägung nicht vorgenommen wurde.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung erklärte die SGD Süd, das Verwaltungsgebäude nur zulässig sind, wenn diese im Hafengebiet ausschließlich der Unterbringung von Hafenanlagen sowie dazugehöriger Nebeneinrichtungen und Verkehrseinrichtungen dienen. Gemäß § 50 BImSchG ist die Einhaltung von erforderlichen Abständen zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung (hier DP World Germersheim GmbH & Co. KG) und schutzbedürftigen Gebieten wie z.B. öffentliche Einrichtungen / Verwaltungsgebäude im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Anzumerken ist hierzu, dass beide Bauherren der besagten Verwaltungsgebäude, ein Anlagenbauer und ein Serviceunternehmen keine geschäftliche Tätigkeit zum unmittelbaren Hafenbetrieb ausüben. Vor diesem Hintergrund ist für uns derzeit nicht nachvollziehbar, weshalb die Bauherren von Seiten der Kreisverwaltung überhaupt eine Baugenehmigung für Verwaltungsgebäude in diesem Industriegebiet erhielten.
Beide Bauherren selbst haben eine rechtsgültige Baugenehmigung und somit Rechtssicherheit. Selbst wenn die Baugenehmigungen fehlerhaft erteilt worden wären, wären sie nach dem Kenntnisstand des Antragstellers nicht ungültig. Eine Änderung des Bebauungsplanes wäre somit nicht erforderlich gewesen. Durch die beschlossene Änderung wird nun aber ein Präzedenzfall geschaffen, auf den sich auch mögliche weitere Bauherren der umliegenden Industriegebiete rund um das Gefahrstofflager berufen können und Auswirkungen auf die potentielle Gefährdung der dort tätigen Menschen hat.
Unabhängig von dieser Betrachtung ist gemäß §50 BImSchG eine abwägende Untersuchung für diesen Vorgang vorzunehmen, wie die SGD Süd in ihrer Stellungnahme auch ausführt.
Als Bürger und Ratsmitglied der Stadt Germersheim sehe ich es als meine Pflicht an, auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinzuwirken und beantrage aus diesem Grunde die nachträgliche Erstellung eines abwägenden Untersuchungsberichtes gemäß §50 BImSchG und Störfallverordnung.
Autor:Gerald Seibel aus Germersheim |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.