Zum Schutz vor dem Coronavirus schließen Gaststätten, Tierparks, Frisöre
Auch im Landkreis Germersheim noch weitere Einschränkung des öffentlichen Lebens
Germersheim. Die Kreisverwaltung Germersheim erlässt eine erneute „Allgemeinverfügung zur Konkretisierung und Ergänzung der Allgemeinverfügung zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen in Rheinland-Pfalz"
Ab Mitternacht, Freitag, 20. März, 2020 gelten auch im Landkreis Germersheim weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Ziel dieser erhöhten Schutzmaßnahmen ist, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) einzudämmen. Die entsprechende Allgemeinverfügung hat der Landkreis Germersheim gestern erlassen. „Wir müssen alle dafür sorgen, dass die Verbreitung des Virus verlangsamt wird. Besonders zum Schutz besonders gefährdeter Personengruppen wie Menschen mit Vorerkrankungen oder ältere Menschen“, so Landrat Dr. Fritz Brechtel.
Ab Mitternacht sind für den Publikumsverkehr zu schließen: alle Gaststätten, Imbisse, Bistros, Eisdielen, mobile Eisverkaufsstellen, Cafés, Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Solarien, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen, wie beispielsweise auch Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege, Tattoostudios, Piercingstudios, Wellness- und Spa-Angebote, Frisöre und Barber-Shops, Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center und Spielplätze.
Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (beispielsweise Bereitstellung von Desinfektionsmittel) und zur Steuerung des Zutritts, um Warteschlangen zu vermeiden (zum Beispiel Einlasskontrollen). Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet.
Jeder der oben genannten Betriebe hat sicherzustellen, dass alle erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden. Hierzu sind gegebenenfalls Einlasskontrollen erforderlich sowie ausreichende Abstände (mindestens 1,50 m) zur Vermeidung von Schlangen- und Pulkbildung einzuhalten. Es muss gewährleitet sein, dass für die Mitarbeiter ausreichend Gelegenheit zum Händewaschen und Desinfizieren besteht.
Die Kunden sind auf die Nutzung der bargeld- oder kontaktlosen Bezahlmöglichkeiten hinzuweisen.
Im Kassenbereich sind an jeder Kasse Hinweise auszuhängen, die auf den erforderlichen Abstand zu Mitkunden oder den Verkäufern hinweisen.Soweit erforderlich sind Markierungen im Bereich der Kassenschlangen anzubringen, um den Mindestabstand zwischen den Kunden sicherzustellen.
Bei großen Kundenansammlungen ist das Geschäft erforderlichenfalls vorübergehend zu schließen, um große Warteschlangen vor den Kassen zu vermeiden. Sollte sich daraufhin ein Pulk vor der Eingangstüre bilden, sind die Kunden darauf hinzuweisen, diesen aufzulösen.
Im Bereich Obst und Gemüse sowie der Backwaren sind zusätzliche Hinweise zur Benutzung von Handschuhen und/oder Zangen auszuhängen. Einweghandschuhe und Zangen sind in ausreichender Zahl vorzuhalten.
An den Kassen sind geeignete Spuckschutzeinrichtungen anzubringen oder andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kassierer zu treffen. Die Maßnahmen sind dem jeweiligen Betrieb und der Betriebsgröße anzupassen. Sind diese Maßnahmen in dem Betrieb nicht umzusetzen, ist der Betrieb zu schließen.
Der Zugang zu Mensen und Hotels ist zu beschränken und nur unter der Auflage zulässig, dass Hygienevorschriften eingehalten und Hinweise ausgehängt werden, die Besucherzahl reglementiert wird und die Abstände zwischen den Tischen zwei Meter betragen. Es dürfen höchstens vier Personen gleichzeitig an einem Tisch sitzen. In Hotels und deren Gasträumen dürfen nur die dort zulässigerweise übernachtenden Personen bewirtet werden.
Übernachtungsangebote im Hotelgewerbe sowie in Ferienwohnungen sind nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig. Gleiches gilt für Camping- und Wohnmobilstellplätze.
Die Durchführungen von Blutspendeterminen sind weiterhin erlaubt. Dabei sind die unter Beachtung der der Pandemielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrungen zu treffen und gegebenenfalls Auflagen zu erteilen. Insbesondere sind bei Blutspendeterminen die Kontakte auf ein Minimum zu begrenzen und die Verweildauer der Spender ist möglichst gering zu halten. Es ist sicherzustellen, dass Spender, die einen Anhalt für einen Infekt bieten, bereits zu Beginn erkannt werden und den Termin umgehend verlassen.
Verboten sind Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich (auch Fahrschulen und Prüfungseinrichtungen) sowie Reisebusreisen, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
Veranstaltungen sind untersagt. Ein Ausnahmevorbehalt ist nicht zulässig.
Das Verbot gilt auch für ambulante Pflegeeinrichtungen, wie Tagesförderstätten. Zur Betreuung der Menschen, die bei ihren Kindern oder sonstigen Angehörigen leben und die wichtige Berufe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Grundversorgung der Bevölkerung haben, ist eine „Notbetreuung“ sicherzustellen. Dies gilt auch, wenn die Kinder bzw. Angehörigen kurzfristig nicht in der Lage sind, die Betreuung ihrer Angehörigen zu gewährleisten. Sofern die Besucherin/der Besucher der Tagesförderstätte in einer besonderen Wohnform lebt, ist die Schließung der Tagesförderstätte mit diesem Träger zu kommunizieren.
Die Maßnahmen sind bis 19. April 2020 befristet.
Autor:Heike Schwitalla aus Germersheim | |
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