Stadtratssitzung vom 27.02.2020 - Beschluss zum Bebauungsplan "Am Hafen"
Schriftlich übermittelte Fragen und Abstimmungsvotum blieb unberücksichtigt

An der Teilnahme der Stadtratssitzung vom 27.02.2020 war ich verhindert. Als engagiertes Ratsmitglied habe ich mir aber die  umfangreichen Sitzungsunterlagen durchgelesen und im Nachgang den Bürgermeister mein Votum zu den einzelnen Tagesordnungspunkte und zwei Fragen zum Bebauungsplan "Am Hafen" übermittelt.
Nach der Sitzung wurde mir zugetragen, dass sowohl mein Votum unberücksichtigt geblieben ist und auch meine Fragen nicht in die Ratssitzung eingebracht wurde.
Das fand ich zunächst sehr befremdlich. Beim Nachlesen der Gemeindeordnung fand ich dann aber Aufklärung durch den § 23 III. Dort heißt es: "Die Beschlüsse des Rats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder gefasst, soweit nach gesetzlichen Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt."
Danach hat der Herr Bürgermeister rechtskonform gehandelt, da ich zu einer Stimmabgabe persönlich hätte anwesend sein müssen. Auch Anfragen müssen in der Sitzung selbst mündlich vorgetragen werden, sodass keine Verpflichtung seitens des Bürgermeisters bestand, schriftlich eingereichte Fragen in die Sitzung einzubringen. Auch musste der Bürgermeister den Ratsmitgliedern nicht mitteilen, dass wenige Tage zuvor zwei Mitglieder aus ihren jeweiligen Fraktionen ausgetreten sind, denn aufgrund des freien Mandats hat die Fraktionszugehörigkeit keinen Einfluss.
Dies wirkte zwar etwas befremdlich auf mich, muss aber aufgrund der Rechtslage einfach so akzeptiert werden.

Gleichwohl hätte ich ein Einbringen der beide Fragen zum Tagesordnungspunkt "Bebauungsplan  Am Hafen" der Diskussion als förderlich erachtet, zumal der Punkt "Urbanes Gebiet" von keinem anderen Ratsmitglied hinterfragt wurde. Die in den verschiedenen Gutachten unterschiedlich ermittelten Sicherheitsabstände wurden von der FWG ähnlich hinterfragt.

Zur Information hier mein nicht gewertetes Abstimmungsvotum sowie meine Fragen zur Information:

TOP N1.1 "Pachtvertrag": Zustimmung
TOP Ö4 "Aktive Stadt": Kenntnisnahme / Zustimmung
TOP Ö5 "Sanierung Stadthaus": Kenntnisnahme / Zustimmung
TOP Ö6 "Feuerwehrhaus - Tore": Zustimmung
TOP Ö7 "Feuerwehrhaus - Sanitär": Gegenstimme
Begründung: Es liegt nur ein Angebot vor. Die Verwaltung möge sicherstellen, dass generell mindestens 3 Angebote vorliegen.
TOP Ö8 "Ablösung Stellplatz": Zustimmung
TOP Ö9 "BP Nr. 62 - Hafen": Gegenstimme
Begründung:
1. Die Klassifizierung "Urbanes Gebiet" muss zunächst klagefest juristisch geprüft werden (siehe Stellungnahme Gewerbebetrieb 3)
2. Die Berechnungen der beiden ausgewiesenen Fachgutachter der Bauherren und des Gewerbebetriebes 3 kommen zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen. Dies bedarf einer Klärung und zwar vor der Verabschiedung des BP.

Ergänzend bitte ich unter TOP 9 um Behandlung der beiden nachstehenden Fragen:

1. Aus den Sitzungsunterlagen TOP 9, Anlage 1, Seite 48 ff (von 204) geht hervor, dass der Gewerbebetrieb 3 selbst auch einen Gutachter mit der Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands beauftragt hat. Während der Gutachter des Investors den Sicherheitsabstand bei einer Leckage eines 20 m3 großen Behälters mit dem Gefahrstoff Acrolein mit 705 m ermittelt hat, kommt der Gutachter des Gewerbebetriebes 3 bei dem gleichen Szenario auf bis zu 1.330 m (siehe Seite 52). Wie erklären Sie den Ratsmitgliedern diesen nennenswerten Unterschied von fast einem Faktor 2 ?

2. In den Sitzungsunterlagen TOP 9, Anlage 1, Seite 43 ff (von 204) beschreibt ebenfalls der Gewerbebetrieb 3 juristisch detailliert, dass eine Einstufung des Baugebietes in ein "Urbanes Gebiet" rechtlich nicht zulässig ist, da es gegen die geltende Gesetzgebung verstößt. Der Planer argumentiert in seinem Kommentar hingegen, dass die Rechtsprechung in jüngster Zeit mehrfach von dieser Gesetzgebung abgewichen ist und dies somit nun zulässig sei.
Da diese Abweichungen immer gerichtliche Einzelfallentscheidungen sind, möge der Planer erläutern, wieso er davon ausgeht, dass auch im Germersheimer Hafengebiet eine Ausnahme von der geltenden Gesetzgebung möglich sein soll?

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Autor:

Gerald Seibel aus Germersheim

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