Stellungnahme des Vereins Bürgerengagement Haßloch
Transparenz! Ein Manko in der Haßlocher Ortspolitik?
Liebe HaßlocherInnen,
Liebe Interessierte,
Liebe LeserInnen,
mit der Darstellung der KV Bad Dürkheim, die Widerspruchsbegründungen der Anwälte von Hillwood, dürften aus urheberschutzrechtlichen Gründen nicht weitergegeben werden, setzt die Kreisverwaltung ihre Reihe von skurrilen und selbstherrlich in Entscheidungen fort. Der Kreativität scheint hier keine Grenzen mehr gesetzt zu sein.
Genauso, wie die Umwidmung von Fördergeldern aus dem Topf für Gewässerentwicklung für die Trainingsbahn des pfälzischen Rennvereins bei Nichtmitgliedern dieses erlauchten Kreises zu gewissem Erstaunen führt, scheinen Sinn und Zweck des Landestransparenzgesetz bei den Vertretern der Kreisverwaltung noch nicht angekommen zu sein.
Hier hilft auch eine völlig aus dem Zusammenhang gerissene BGH Entscheidung aus dem Jahre 1986 (https://openjur.de/u/31634.html ) nicht weiter, die lediglich eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben und zur Überprüfung an dieses zurück verwiesen hat.
Das BGH hat keinesfalls die Grundsatzentscheidung getroffen, dass anwaltliche Schriftstücke generell dem Urheberschutz unterliegen, sondern setzt für diesen Urheberschutz konkrete und hohe Maßstäbe.
So stellt das BGH bezogen auf die Urhebereigenschaft von Anwaltsschriftsätze fest:
„Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials“
Und im weiteren:
„Es wird gegebenenfalls weiter zu prüfen haben (das Landgericht), ob sich im Streitfall darüber hinaus ein geistig-schöpferischer Gehalt auch in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts niedergeschlagen hat.“
Zahlreiche spätere Entscheidungen anderer Land- und Oberlandesgerichte, die dieses BGH-Urteil heranziehen, differenzieren hier deutlich und kommen auch zum Schluss, dass diese Urhebereigenschaft keinesfalls zur Zurückhaltung anwaltlicher Vorträge führen darf, da diese als Begründung oder auch Plädoyer, Teil von öffentlichen Verfahren sind und zusammen mit dem Beschluss des Gerichts gesehen werden müssen.
Der Rheinpfalz wäre angeraten gewesen, diesen Sachverhalt selbst zu recherchieren, statt hier nur den Behauptungen der Kreisverwaltung zu folgen.
Das Landestransparenzgesetz wurde geschaffen, um die Hintergründe behördlichen Handelns zu hinterfragen und für den Bürger nachvollziehbar zu machen. Mit dem Ziel durch Transparenz auch behördliche Willkür zu verhindern, wird dieses Gesetz nun selbst Opfer einer willkürlichen Auslegung.
Dabei sieht Landestransparenzgesetz durchaus die Wahrung von schutzwürdigen Geheimnissen Dritter vor. Wie sich aus dem Gesetzestext (§16) jedoch schnell schließen lässt, sind hierbei im wesentlichen Produktionsgeheimnisse und laufende Patent – und Forschungsvorhaben gemeint.
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/2ra/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-TranspGRPV1P16#focuspoint
Für den Außenstehenden stellt sich die Frage, welche in den Widerspruchsbegründungen enthalten Details so brisant sind, dass diese der Öffentlichkeit vorenthalten werden sollen. Die Täuschungsmanöver und falschen Behauptungen, mit denen sich die Verwaltung seit Beginn des Verfahrens umgibt, lassen hier noch einiges Vermuten.
Möglicherweise müssen auch die Westrandstraßensanierung und andere vorbereiteten Infrastrukturmaßnahmen für dieses Großprojekt noch mal unter anderem Licht betrachtet werden – auch wenn die Verwaltung stets beteuert hat, dass diese nichts damit zu tun haben.
Das geschädigte Vertrauen der Bevölkerung hat sich die letzten Kommunalwahl schon deutlich gezeigt. Offensichtlich haben die Verantwortlichen daraus immer noch Keine Lehre gezogen.
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Wir wünschen allen LeserInnen und HaßlocherInnen ein schönes Wochenende.
Für den Vorstand des Bürgerengagement
Barbara Schuster
Erste Vorsitzende
Autor:Barbara Schuster aus Haßloch |
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