Erinnerung an die Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts
Rheinland-Pfalz. Ab Mitte Juni 2023 versenden die rheinland-pfälzischen Finanzämter Erinnerungsschreiben an Eigentümerinnen und Eigentümer, die Grundbesitz in Rheinland-Pfalz haben und bislang noch keine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 (Grundsteuererklärung/Feststellungserklärung) abgegeben haben.
Das Schreiben dient zunächst der Erinnerung. Eine Festsetzung von Verspätungszuschlägen ist damit noch nicht verbunden. Das Schreiben verlängert jedoch nicht die bereits am 31. Januar 2023 abgelaufene Abgabefrist.
Steht das Grundstück im Eigentum mehrerer Miteigentümerinnen und Miteigentümer (Grundstücksgemeinschaften wie Ehegatten, Lebenspartner oder Erbengemeinschaften), wird an nur einen der Miteigentümer ein Erinnerungsschreiben versandt. Da die Erinnerung maschinell erstellt wird, können individuelle Besonderheiten nicht berücksichtigt werden.
Konsequenzen bei Nichtabgabe
Sollte auch nach der Erinnerung keine Erklärung im Finanzamt eingehen, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Zudem kann das Finanzamt den Grundsteuerwert zur Sicherung der kommunalen Einnahmen ab 2025 schätzen. Auch wenn das Finanzamt stets eine realistische Schätzung anstrebt, kann diese möglicherweise zu Ungunsten der Eigentümerinnen und Eigentümer ausfallen. Die Schätzung ersetzt zudem nicht die Erklärungsabgabe.
Hilfestellungen
Noch fehlende Erklärungen sind elektronisch, beispielsweise über ELSTER, oder - in Härtefällen - in Papierform abzugeben. Informationen zur Grundsteuer sowie eine Klickanleitung, die Schritt für Schritt hilft, die Grundsteuererklärung auszufüllen, finden sich im Internet.
Die für die Erklärungsabgabe erforderlichen Liegenschafts- und Katasterdaten, wie Gemarkung, Flurstücksnummer, amtliche Fläche, Bodenrichtwert sowie das jeweilige Aktenzeichen, wurden in Form eines Datenstammblatts mit einem Informationsschreiben Herausgeber: Landesamt für Steuern. Die Eigentümerinnen und Eigentümer werden gebeten, unbedingt auf diese Unterlagen zurückzugreifen, bevor sie sich mit Rückfragen an das zuständige Finanzamt wenden. Sollte dieses Datenstammblatt nicht mehr vorhanden sein, so kann es durch das zuständige Finanzamt ausnahmsweise erneut erstellt werden. Anfragen hierzu sind elektronisch über ELSTER, telefonisch montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 13 Uhr oder persönlich im Service-Center des zuständigen Finanzamts montags von 8 bis 16 Uhr und donnerstags von 8 bis 18 Uhr möglich.
Hintergrund
Die Grundsteuer wird von den Kommunen erhoben. Hierzu müssen die Finanzämter auf Basis der Angaben in der Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) den jeweiligen Grundbesitz bewerten und den Grundsteuermessbetrag ermitteln. Die Städte und Gemeinden wenden auf diesen Betrag den jeweils geltenden Hebesatz an und berechnen so die zu zahlende Grundsteuer und versenden die Grundsteuerbescheide an die Eigentümerinnen und Eigentümer.
Aktuell sind über 80 Prozent der im Rahmen der Grundsteuerreform in Rheinland-Pfalz zu erwartenden rund 2,5 Millionen Feststellungserklärungen eingetroffen und auf dieser Basis bereits mehr als eine Million Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide durch die Finanzämter verschickt worden.red
Weitere Informationen:
Weitere Informationen findet man unter: www.fin-rlp.de/grundsteuer, www.twitter.com/rlpfinanznews und Info-Hotline Ihres Finanzamtes: 0261 20 179 279
Autor:Karin Hoffmann aus Ludwigshafen |
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