Aktuelle Gerichtsurteile und Corona-Themen
Neue Regelungen und Entwicklungen

Die Corona-Warn-App wurde aktualisiert. Mit der neuen Risikoberechnung können relevante Kontakte mit Covid-19 infizierten Personen noch genauer erkannt werden  | Foto: geralt/Pixabay
  • Die Corona-Warn-App wurde aktualisiert. Mit der neuen Risikoberechnung können relevante Kontakte mit Covid-19 infizierten Personen noch genauer erkannt werden
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Coronavirus. Aufgrund von Corona gibt es zurzeit einige rechtliche Unklarheiten, die dann auch vor Gericht landen. Aktuelle Gerichtsurteile und Corona-Themen auf einen Blick:

Volle Mietzahlung trotz Lockdowns

Ein Einzelhändler, dessen Ladenlokal im Corona-Lockdown für den Publikumsverkehr geschlossen werden musste, kann seine Mietzahlung nicht ohne Weiteres aussetzen oder reduzieren. Hierfür müssen besondere Einzelfallumstände vorliegen, die zu einer Unzumutbarkeit der Mietzahlung führen, entschied nach Auskunft der ARAG Experten das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 7 U 109/20). Weitere Informationen gibt es in der aktuellen Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

Halbe Miete wegen Lockdowns

Ein Einzelhändler, der sein Geschäft aufgrund coronabedingter Schließungsanordnung nicht öffnen durfte, muss für sein Ladenlokal nur 50 Prozent der Kaltmiete zahlen. In solchen Fällen sei von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen, die eine Mietzinsanpassung erforderlich mache, um die Belastungen zu teilen. ARAG Experten verweisen auf die entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 5 U 1782/20). In der aktuellen Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Dresden gibt es weitere Informationen dazu.

Keine Entschädigung für Umsatzausfälle

Ein Gastwirt aus Neustadt an der Weinstraße bekommt keine Entschädigung für coronabedingte Umsatzausfälle. Ob eine Betriebsschließungsversicherung zahlen muss, hänge vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab, betonte laut ARAG Experten das Landgericht Frankenthal. Sehen diese eine Zahlung nur vor, wenn bestimmte, im Text namentlich aufgezählte Krankheiten und Erreger ausbrechen, müsse das Coronavirus in der Aufzählung erwähnt sein, damit eine Zahlungspflicht bestehe (Az.: 3 O 154/20). Hier aktuelle Pressemitteilung des Landgerichts Frankenthal dazu.

Warn-App aktualisiert

Bislang warnte die Corona-App lediglich, wenn Begegnungen zwischen zwei Personen länger als zehn Minuten lang andauerten. Nach Tests des Fraunhofer Instituts für Integrierte Schaltungen wurde diese Funktion nun angepasst und auf fünf Minuten verkürzt.
Mit dieser neuen Risikoberechnung können relevante Kontakte mit Covid-19 infizierten Personen noch genauer erkannt werden. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es dadurch auch zu einem leichten Anstieg der erfassten Begegnungen mit niedrigem Risiko kommen kann, die in der App grün markiert werden. App-Nutzer, die – wie zum Beispiel Pendler – häufiger unterwegs sind, könnten also häufiger gewarnt werden.

Reduzierte Mehrwertsteuer verlängert

Um das Gastronomiegewerbe in der Zeit der Wiedereröffnung zu unterstützen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen zu mildern, bleibt der Mehrwertsteuersatz für Speisen und Getränke auch nach dem 30. Juni 2021 noch bei sieben statt 19 Prozent. Im Rahmen des dritten Corona-Steuerhilfegesetztes wird die ermäßigte Mehrwertsteuer nun bis Ende 2022 gewährt.

Zusätzlicher Kinderbonus

Bereits im März oder April könnte es so weit sein: Familien mit Kindern, die im Jahr 2021 kindergeldberechtigt sind, erhalten einen weiteren einmaligen Kindergeldbonus von 150 Euro. Wie auch der Bonus aus dem vergangenen Jahr muss die Summe nicht beantragt werden, sondern wird anspruchsberechtigten Familien automatisch von der Familienkasse ausgezahlt. ps

Autor:

Jessica Bader aus Mannheim

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