Regeln für Sport sowie Kunst- und Musikschulen
Maximal 500 Zuschauer
Baden-Württemberg. Die baden-württembergische Landesregierung hat auch die Corona-Verordnungen für den Sport sowie die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen angepasst. Dort gilt ab heute in Innenräumen ebenfalls die 2G-Plus-Regelung mit den Ausnahmen für geimpfte Personen. Die Zahl der Zuschauer ist auf 50 Prozent der Kapazitätsgrenze, beziehungsweise 500 Zuschauer begrenzt. Zuschauer müssen im Innenbereich, und wenn draußen der Abstand von 1,5 Metern nicht gewährleistet ist, außerdem eine FFP2-Maske tragen.
Trotz abklingender Delta-Welle ist die Belegung der Intensivstationen weiterhin auf einem insgesamt hohen Niveau, heißt es in einem Schreiben an die Sportvereine und an die Kunst- und Musikschulen. Nach Einschätzung des Expertenrats der Bundesregierung wird die Omikron-Variante zeitnah auch in Deutschland flächendeckend dominant sein. Unabhängig davon, dass Omikron nach ersten Erkenntnissen insgesamt zu milderen Krankheitsverläufen führen könnte, ist nach fachlicher Einschätzung bei den zu erwartenden sehr hohen Inzidenzwerten mit einer starken Belastung und regional auch mit einer Überlastung der Kliniken zu rechnen. Daher findet die Alarmstufe II, unabhängig von der Höhe der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz beziehungsweise der landesweiten Auslastung der Intensivbetten bis einschließlich 1. Februar 2022 Anwendung, heißt es in dem Schreiben.
FFP2-Masken ab 18 Jahren Pflicht
Die die FFP2-Maskenpflicht für über 18-Jährige in geschlossenen Räumen in der Warn- und den Alarmstufen wurde von einer Soll-Regelung in eine Muss-Regelung mit klar formulierten Ausnahmetatbeständen überführt. Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen gelte diese Maskenpflicht selbstverständlich nicht. Neu in die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wurde aufgenommen, dass das Singen in geschlossenen Räumen zur Vorbereitung auf Prüfungen wie Eignungsprüfungen für den Hochschulzugang oder das fachpraktische Abitur im Fach Musik sowie auf bundesweite Wettbewerbe auch ohne Maske erlaubt ist. Ansonsten bleibt es dabei, dass in den Alarmstufen in geschlossenen Räumen nur mit Maske gesungen werden darf, wobei jedoch eine medizinische Maske ausreichend ist.
Schülerausweis als Testnachweis bleibt zunächst
Darüber hinaus verlängert die Landesregierung die Regelung, dass Schülerausweise als Testnachweis gelten, über den 1. Februar hinaus. Auch nichtgeimpfte Jugendliche haben damit im Februar noch die Möglichkeit, ohne weitere Testung Zutritt zu Bereichen zu bekommen, in denen 3G, 2G oder 2G plus gilt. Mittelfristig werden die Ausnahmen für die über zwölfjährigen Schülerinnen und Schüler aber auslaufen und nur die Impfung ermöglicht in der Zukunft sicher eine Teilhabe. rk/ps
Autor:Roland Kohls aus Ludwigshafen |
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