Steuerrecht 2022
Was ändert sich im neuen Jahr
Baden-Württemberg. Für das Jahr 2022 gibt es Neuerungen im Steuerrecht: So wird neben dem Grundfreibetrag und dem Unterhaltsfreibetrag auch die Freigrenze für geldwerte Vorteile für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Einkommenssteuer angehoben, teilt das baden-württembergische Finanzministerium mit. Die Umsatzsteuer auf Speisen in Restaurants und Gaststätten bleibt auf sieben Prozent gesenkt. Zudem beginnt die Umsetzung der Grundsteuerreform.
Wichtige Neuerungen ab 2022:
• Grundfreibetrag:
Ab 2022 erhöht sich der jährliche Grundfreibetrag um 240 Euro auf 9.984 Euro für Alleinstehende und um 480 Euro auf 19.968 für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner. Das Einkommen bleibt bis zu diesem Betrag steuerfrei. Kalte Progression:
Zum Abbau der sogenannten kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Eckwerte des Steuertarifs um 1,17 Prozent angehoben. Eine kalte Progression tritt ein, wenn sowohl die Löhne - und damit die zu zahlenden Steuern - als auch die Lebenshaltungskosten in Folge einer Inflation gleichmäßig steigen. Durch die progressive Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs nimmt die Kaufkraft von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in einem solchen Fall ab. Um diesem Effekt entgegenzuwirken, werden die Eckwerte in der Tarifkurve verschoben: So greift beispielsweise der Spitzensteuersatz von 42 Prozent erst ab 58.597 Euro und nicht wie bislang ab 57.919 Euro.
• Unterhaltsfreibetrag:
Mit dem Grundfreibetrag erhöht sich 2022 auch der Unterhaltsfreibetrag von 9.744 Euro auf 9.984 Euro pro Jahr. Das heißt, wer Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung absetzen will, kann für das Jahr 2022 bis zu 9.984 Euro geltend machen.
• Freigrenze für Sachbezüge:
Ab dem 1. Januar 2022 wird die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von derzeit 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Sachbezüge sind geldwerte Vorteile, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält - zum Beispiel Eintrittskarten, Benzingutscheine, Fahrtickets, Einkaufsgutscheine und ähnliches.
• Steuerfreie Corona-Prämie noch bis 31. März 2022:
Vorerst bis zum 31. März 2022 kann der Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie Bonuszahlungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei gewähren. In diesem Zusammenhang hatten sich Finanzminister Danyal Bayaz und Gesundheitsminister Manne Lucha kürzlich auch mit einem Schreiben an die neue Bundesregierung gewandt und sich für einen steuerfreien Pflegebonus - rückwirkend zum 1. Januar 2021 - ausgesprochen.
• Umsatzsteuer:
Die Umsatzsteuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen bleiben bis 31. Dezember 2022 auf sieben Prozent gesenkt. Die Regelung gilt nur für Speisen, Getränke sind ausgenommen.
• Start der Umsetzung der Grundsteuerreform:
Ab 1. Juli 2022 werden nach und nach die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Dafür müssen alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 eine Steuererklärung für ihre Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft abgeben. Maßgeblich für die Wertermittlung sind die Verhältnisse zum 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt). Informationen hierzu gibt es auch unter www.grundsteuer-bw.de.
Autor:Roland Kohls aus Ludwigshafen |
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