Philippsburg. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Eilanträge gegen die Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Zwischenlager Philippsburg abgelehnt und somit das Konzept der Zwischenlagerung bestätigt.
Zuvor hatten die Stadt Philippsburg sowie Privatpersonen gegen die erteilte Genehmigung zur Aufbewahrung von hochradioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung geklagt und zudem vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Der VGH hat nun die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die Aufbewahrungsgenehmigung abgelehnt.
Damit bestätigt der VGH das Konzept der Zwischenlagerung und stellt klar, dass eine zusätzliche Exposition der Bevölkerung durch Direktstrahlung oder Ableitungen radioaktiver Stoffe mit den einzulagernden Behältern aus der Wiederaufarbeitung nicht verbunden sei. Zudem würden die Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung weiterhin deutlich unterschritten. Eine Gefährdung von Menschen und Umwelt kann somit ausgeschlossen werden.
Auch das genehmigte Reparaturkonzept für die CASTOR-Behälter genüge den Anforderungen an die erforderliche Schadensvorsorge. Zudem gibt es aus Sicht des Senats keine Anhaltspunkte, dass das Zwischenlager gegen Sabotageakte oder terroristische Anschläge nicht hinreichend gesichert sei. Auch hier wird das Konzept der BGZ bestätigt. Der VGH verweist darauf, dass das Risiko derartiger Szenarien durch die Sicherheitsbehörden regelmäßig bewertet werde und aktuell mehrere baulich-technische Maßnahmen von der BGZ umgesetzt würden.
Dr. Matthias Heck leitet bei der BGZ den Bereich Genehmigungen und resümiert: „Wir sehen unsere Arbeit und das Konzept der Zwischenlagerung bestätigt. Oberstes Ziel ist der Schutz von Mensch und Umwelt, dessen Einhaltung wurde durch das Urteil bekräftigt.“ red
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