2017 belief sich das Grundsteueraufkommen in Rheinland-Pfalz auf rund 580 Millionen Euro
„Fortbestand der Grundsteuer muss gesichert werden“
Rheinland-Pfalz. Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer festgestellt. Dazu erklärte die rheinland-pfälzische Finanzministerin Doris Ahnen, die auch die A-Länder bei finanzpolitischen Themen koordiniert: „Für die Kommunen stellt das Grundsteueraufkommen einen unverzichtbaren Teil ihrer Einnahmen dar, da es sich hier - wie bei der Gewerbesteuer - um eine originäre kommunale Steuerquelle handelt. Es ist deshalb unabdingbar, den Fortbestand der Grundsteuer zu sichern. Die Bundesregierung ist jetzt aufgefordert, unverzüglich mit den erforderlichen Arbeiten zur verfassungskonformen Neuregelung des grundsteuerlichen Bewertungsrechts zu beginnen. Wir als Land Rheinland-Pfalz werden daran mitarbeiten und unsere Vorstellungen einbringen.“
Rheinland-Pfalz hatte zuletzt im November 2016 eine Bundesratsinitiative zur Novellierung des Bewertungsgesetzes für Zwecke der Grundsteuer (sog. „Kostenwertmodell“) mit Nachdruck unterstützt. In der abgelaufenen Legislaturperiode hat der Bundestag sich nicht abschließend mit diesem Gesetzesvorhaben auseinandergesetzt. „Jetzt ist rasches, zielgerichtetes Handeln gefordert“, sagte Ahnen. Aus Sicht der rheinland-pfälzischen Finanzministerin sollte die Grundsteuer auch künftig jedenfalls teilweise an den Wert der Immobilie anknüpfen. „Es ist wichtig, eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit weiterhin sicherzustellen“, sagte Ahnen. „Darüber hinaus ist es Ziel der Landesregierung, dass eine Reform der Grundsteuer aufkommensneutral ist – also die Steuerzahler als Ganzes nicht mehr belastet als bisher“, so die Finanzministerin. Das Grundsteueraufkommen belief sich 2017 in Rheinland-Pfalz insgesamt auf rund 580 Millionen Euro (bundesweit etwa 14 Milliarden Euro). In Rheinland-Pfalz unterliegen circa 2,4 Millionen wirtschaftliche Einheiten (Grundstücke) der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer (bundesweit rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten). Das höchste deutsche Gericht hatte über drei Richtervorlagen des Bundesfinanzhofs sowie über zwei Verfassungsbeschwerden zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundbesitzes als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer zu befinden. Die Einheitswerte für den Grundbesitz, das heißt für land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie für Grundvermögen, werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in den alten Bundesländern noch heute auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 ermittelt, in den neuen Ländern sogar vom 1. Januar 1935. Die Systematik der Bewertungsvorschriften führt nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts bei der Feststellung der Einheitswerte zu gleichheitswidrigen Wertverzerrungen, deren Hauptursache darin liegt, dass die seit 1964 eingetretenen tiefgreifenden Veränderungen im Gebäudebestand sowie auf dem Immobilienmarkt nicht in die Bewertung mit einbezogen werden. Der Gesetzgeber ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nunmehr aufgefordert, bis spätestens 31. Dezember 2019 eine verfassungskonforme Neuregelung für die grundsteuerliche Bemessungsgrundlage zu schaffen. Für die verwaltungsmäßige Umsetzung des neuen Rechts räumt das Gericht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab Verkündung der Neuregelung ein; bis dahin ist das geltende Recht weiterhin anwendbar. ps
Autor:Wochenblatt Speyer aus Speyer |
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