Das Veterinäramt des Landkreises Kaiserslautern informiert
Vogelgrippe in Norddeutschland

Die Verpflichtung zur Meldung von Tierbeständen gilt auch für Kleinstbestände sowie Hobbyhaltungen | Foto: Pixabay
  • Die Verpflichtung zur Meldung von Tierbeständen gilt auch für Kleinstbestände sowie Hobbyhaltungen
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  • hochgeladen von Stephanie Walter

Kaiserslautern. Seit Ende Oktober 2020 hat das Nationale Referenzlabor für Aviäre Influenza/Geflügelpest des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) bei einer Reihe von Wildvögeln in Norddeutschland sowie in zwei Nutzgeflügelhaltungen in Schleswig-Holstein Fälle von Vogelgrippe, ausgelöst durch hoch pathogene Aviäre Influenzaviren (HPAIV) des Subtyps H5, bestätigt.
Das Risiko weiterer Einträge von HPAIV H5 nach Deutschland, der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und des Eintrags in deutsche Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln wird als hoch eingeschätzt.
In Zoos und Geflügelhaltungen, insbesondere mit Auslauf- und Freilandhaltung, sollten Präventions- und Biosicherheitsmaßnahmen dringend überprüft und, wenn nötig, optimiert werden.
Hierzu gehören beispielsweise die Minimierung von Kontaktmöglichkeiten zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln, die Trennung zwischen Straßen- und Stallkleidung, die Einhaltung von Hygienemaßnahmen (Händewaschen, Schuhdesinfektion), Aufbewahrung von Futter und Einstreu unzugänglich für Wildvögel, Tränke mit Leitungswasser und nicht mit Oberflächenwasser und die Schadnagerbekämpfung.
Sofern eine weitere Ausbreitung des Virus vor allem im Wildvogelbereich erfolgt, kann die Aufstallung von Hausgeflügel aller Arten in betroffenen Regionen als wirksame Methode zur Verhinderung der Viruseinschleppung in Erwägung gezogen werden. Bitte überprüfen Sie diese Möglichkeit in Ihrer Geflügelhaltungseinrichtung auf Biosicherheit aber auch auf die Tierschutzkonformität.
Im Hinblick auf den vorbeugenden Schutz vor Tierseuchen sollte auch beachtet werden, dass nach § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung neben der Haltung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern auch die Haltung von Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel) der zuständigen Behörde anzuzeigen ist.
Die Verpflichtung zur Meldung von Tierbeständen besteht unabhängig von der Größe eines Tierbestandes und gilt demnach auch für Kleinstbestände und sogenannte Hobbyhaltungen.
Werden solche Bestände nicht angezeigt, stellt dies einen Verstoß gegen die Meldepflicht und somit eine Ordnungswidrigkeit nach der Viehverkehrsverordnung dar. Verstöße gegen die Meldepflicht können mit erheblichen Bußgeldern (bis zu 30.000 Euro) geahndet werden.
Vermehrte Totfunde bei Wasservögeln, aber auch Funde toter Greifvögel sollen von der Bevölkerung den zuständigen Veterinärbehörden zur Bergung und Untersuchung gemeldet werden. Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, in diesen Fällen telefonisch Kontakt mit dem Veterinäramt aufzunehmen.
Bei Singvögeln wurde H5N8 aktuell nicht nachgewiesen. Eine Untersuchung dieser Vogelarten wird aus diesem Grund nicht eingeleitet. ps

Weitere Informationen:

Weitere Informationen und Handreichungen finden Interessierte auf der Homepage des Veterinäramts der Kreisverwaltung Kaiserslautern unter https://www.kaiserslautern-kreis.de, Veterinärwesen, Button „Vogelgrippe“
Erfassungsbogen für Geflügelhaltungen können sowohl im Internet (www.kaiserslautern-kreis.de, Bürgerservice, Formularpool) als auch telefonisch bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern unter der Telefonnummer 0631 7105450 angefordert werden.

Autor:

Pressestelle Stadt Kaiserslautern aus Kaiserslautern

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