Aufruf der Kreisverwaltung
Alle Schweinehalter müssen Tiere melden
Rhein-Neckar-Kreis. Das Veterinäramt der Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises fordert alle Schweinehalter auf, ihre Tiere den zuständigen Behörden zu melden. Dies gilt explizit auch für alle Bürger, die ihre Tiere als Hobby halten – etwa bei den sogenannten Mini-Pigs, also Minischweinen, die als Haustier gehalten werden.
Die zuständigen Behörden für die Meldung der Tiere sind das Veterinäramt der Kreisverwaltung und die Tierseuchenkasse. Das Meldeformular ist auf der Seite der Kreisverwaltung www.rhein-pfalz-kreis.de/asp zu finden.
Hintergrund der Aufforderung ist die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP), die mittlerweile auch in Rheinland-Pfalz angekommen ist und jüngst im Kreis Bad Dürkheim bei einem Hausschwein nachgewiesen wurde. Die ASP ist eine schwere, hochansteckende und unheilbare Virusinfektion, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt und fast immer zum Tod der infizierten Schweine führt.
Schweinehalter sind grundsätzlich verpflichtet, die Tierhaltung den zuständigen Behörden zu melden. Da Minischweine dieselben Krankheiten wie die normalen Hausschweine bekommen können, werden sie rechtlich auch genauso behandelt. Für das Halten von Schweinen als Hobbytiere, also auch für das Halten von sogenannten „Mini-Pigs“ (Miniaturschweine), gelten daher dieselben gesetzlichen Regelungen wie für Hausschweine mit denen gezüchtet wird oder die geschlachtet werden sollen.
Neuanmeldung von meldepflichtigen Tieren ab dem ersten Tier
Es gibt zwei Meldeverpflichtungen, die als Tierhalter beachtet werden muss, auch dann, wenn nur wenige Tiere als Hobby gehalten werden.
Diese Verpflichtungen gelten schon ab dem ersten Tier, weil sich jedes einzelne Tier an Seuchen oder seuchenartigen Erkrankungen anstecken und diese weiterverbreiten kann.
Meldung bei dem zuständigen Veterinäramt vor Beginn der Tierhaltung
Nach § 26 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) besteht die Pflicht zur Anzeige der Tierhaltung an die zuständige Veterinär- und Landwirtschaftsverwaltung der Kreisverwaltungen, und zwar bereits vor Aufnahme der Tierhaltung. Änderungen in der Haltung sowie die Aufgabe der Haltung sind dem Veterinäramt ebenfalls anzuzeigen.
Tierhalter im Sinne der ViehVerkV ist jede beziehungsweise jeder der Schweine hält, für die Haltung verantwortlich ist, unabhängig vom Zweck oder der Dauer der Haltung, ob entgeltlich oder unentgeltlich und unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.
Meldung zur Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz
Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 12 Absatz 1 des Rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetzes.
Was muss getan werden, wenn die Fristen nicht eingehalten wurden?
In diesem Fall muss das jeweils Versäumte sofort nachgemeldet und bei bereits begonnener Tierhaltung muss parallel auch bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis und der Tierseuchenkasse eine Meldung erfolgen. hät/red
Autor:Kristin Hätterich aus Mannheim |
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