Die Stadt Annweiler ist nicht dazu verpflichtet, der AfD den Hohenstaufensaal für eine am 23. März geplante Veranstaltung mit ihrem Bundesvorsitzenden Tino Chrupalla zu überlassen.
Annweiler. „Ein guter Tag für unsere Stadt und die Demokratie“, freut sich spontan Benjamin Burckschat, Erster Beigeordneter der Trifelsstadt, als er vom Richterspruch erfährt, „damit können wir nun – anders als zunächst befürchtet – unseren Stadtratsbeschluss umsetzen".
Wie bereits berichtet, hatten die Stadträte in ihrer letzten Ratssitzung fast einstimmig beschlossen, der AfD-Bundestagsfraktion den städtischen Hohenstaufensaal für einen sogenannten „Bürgerdialog“ mit dem Parteivorsitzenden Chrupalla nicht zu vermieten. Es sei allerhöchste Zeit, gegen rechtsextremes Gedankengut aufzustehen, hatte SPD-Fraktionsvorsitzender Hans-Erich Sobiesinsky diesen Beschluss begründet.
Die Sache hatte jedoch einen Haken. Die AfD hatte zwar den Saal reserviert und auch eine Reservierungsbestätigung von der Stadt erhalten. Allerdings hatte es die Partei versäumt, diese Bestätigung unterschrieben zurück zu schicken. Ein Mietvertrag sei daher gar nicht zustande gekommen, argumentierte Annweiler. Dagegen ging die AfD rechtlich vor.
Die Richter urteilten nunmehr, dass die Verhandlungen der Beteiligten über das Stadium einer Reservierung gar nicht hinausgekommen seien. Denn die AfD habe das Angebot der Stadt auf Abschluss eines Mietvertrages nicht angenommen. Weder der Form nach noch fristgerecht. Das Verwaltungsgericht folgte insoweit der Argumentation der Trifelsstadt.
Damit sei allerdings nicht das grundsätzlich anzuerkennende Recht der AfD auf Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Parteiengesetzes verwehrt.
Vor Gericht hatte die AfD zudem beantragt, hilfsweise den Hohenstaufensaal dann halt am 30. März oder am 6. April nutzen zu können. Aber auch diesen Antrag verwarfen die Richter mit der Begründung, dass die Partei bislang noch nicht die erforderlichen Anträge bei der Stadt gestellt habe.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig. Diesen Rechtsweg in die nächste Instanz will die AfD auch gehen. Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 13. März 2024 – 3 L 208/24.NW. hi
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