Änderungen am Grundstück anzeigen

Änderungen am Grundstück wie etwa die Bebauung müssen beim Finanzamt angezeigt werden | Foto: djdarkflower/stock.adobe.com
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Rheinland-Pfalz. Das Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass Veränderungen an Grundstücken ab dem 1. Januar 2022, die sich auf die bisherigen Wertfeststellungen auswirken, wie etwa eine erstmalige Bebauung, Anbau, Umbau, Kernsanierung, Änderung der Nutzungsart, zum Beispiel von Ackerland zu Bauland, dem Finanzamt mitzuteilen sind.
Dies kann durch elektronische Übermittlung einer Grundsteuerwerterklärung (Feststellungserklärung) auf Stichtage ab dem 1. Januar 2023 erfüllt werden. Als Hilfestellung steht eine Klickanleitung für die Erstellung einer Feststellungserklärung zur Verfügung unter www.lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform
Alternativ steht unter www.elster.de - Formulare - "Grundsteueränderungsanzeige für andere Bundesländer“ ein Anzeigeformular zur Verfügung. Änderungen der Eigentumsverhältnisse, beispielsweise durch Verkauf, fallen nicht unter die Anzeigepflicht. Das Finanzamt erhält hierüber grundsätzlich Kenntnis von den Grundbuchämtern.

Fristen für die Abgabe der Änderungsanzeige

Änderungen, die in den Jahren 2022 oder 2023 eingetreten sind, mussten bis zum 31. Dezember 2024 mitgeteilt werden..

Im Jahr 2024 eingetretene Änderungen sind bis zum 31. März 2025 zusammengefasst anzuzeigen.

Besonderheiten

Bei ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken muss jede Änderung, die in einem Kalenderjahr bis einschließlich 2024 eingetreten ist, innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden.

Das gleiche gilt beim Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl infolge Wohnraumförderung und/oder Denkmalschutzes.

Zukünftig Frist für die Abgabe von Änderungsanzeigen

Für Änderungen ab dem Kalenderjahr 2025 endet die Frist einheitlich am 31. März des Folgejahres. red

Autor:

Roland Kohls aus Mannheim

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