Statement des adfc Landau-SÜW
Mehr Recht beim Fahrradfahren

Große Achtsamkeit und Fahrkönnen auf dem Queichradweg | Foto: M. Schindler , 2023
  • Große Achtsamkeit und Fahrkönnen auf dem Queichradweg
  • Foto: M. Schindler , 2023
  • hochgeladen von Michael Schindler

Landau, 11.01.2024    Der Kreisverband Landau-SÜW des Allgemeinen Deutschen Fahrrad Clubs (adfc) zeigt sich befremdet über das wie er sagt „Hammerurteil des Monats Dezember“ und fordert mehr Rechtssicherheit für Fahrradfahrende und Kommunen. Er fragt: Sollen Bau und Sicherheit von Radwegen und -straßen jetzt in den Stand der kommunalen „Pflichtaufgaben“ erhoben werden?

Gerichte befreien Kommunen immer wieder von einer strengen Verpflichtung, ihre Radwege in verkehrssicherem Zustand zu halten. „… So besteht u. a. bei Radwegen eine nur sehr eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht…“ (Zitat OLG Koblenz vom 16.03.2015). Darauf beruft sich wohl auch das als „Entscheidung des Monats Dezember“ hervorgehobene Frankenthaler Urteil (s. Rheinpfalz vom 02.01.2024). Das Gericht wies im August 2023 die Schadensersatzforderung eines auf marodem Radweg Hingestürzten zurück.

Was steckt dahinter? In Zeiten eines allerorten erkennbaren Transformationswillens erscheinen solche Signale doch eher befremdlich.

Städte und Gemeinden können bzw. dürfen teils ihre Radwege nicht in ordentlichem Zustand halten, weil Kosten dafür immer noch als sogenannte „freiwillige Leistungen“ unterprivilegiert sind. Vollkommen unerträglich ist die Tatsache, dass dadurch verantwortungsvollen, fürsorgenden Räten die Haushaltsposten für Radinfrastruktur durch die Kommunalaufsicht gestrichen werden müssen, wenn die Gemeinde rote Zahlen schreibt. Bereitstehende Fördermittel dürfen wegen des Eigenanteils nicht abgerufen werden. Wie grotesk ist das? Wie sollen Radwege dann verkehrssicher unterhalten werden können?

Vor diesem Hintergrund lassen sich wohl noch am besten die Entscheidungen der Gerichte verstehen: Verkehrssicherungspflicht auf Rad- und Wirtschaftswegen ist in RLP de facto nicht einklagbar. Kommunen werden somit vor Schadenersatzforderungen geschützt und sind deshalb eher bereit, Wege dem Radverkehr zu widmen. Allerdings können sie diese oft in der Folge nicht ordentlich unterhalten und sichern, weil finanzielle Mittel nicht zugestanden werden. Diesen Missstand erleben Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer sehr oft, wenn sie Radwege benutzen.

Fazit des adfc LD-SÜW ist, u. a. die folgenden Überlegungen zu prüfen:

- Radwege entlang von Kreisstraßen und auf Wirtschaftswegen sollen als Fahrradstraßen dem Radverkehr gewidmet werden. Wirtschaftsverkehr soll ggf. verträglich gestaltet, bzw. getrennt geführt werden. Die Finanzierung von Straßen ist gesetzlich gesichert, die von Wegen muss über lokale Beiträge erhoben werden, die oft nicht ausreichen.

- Bau, Unterhalt und Sicherung von Fahrradinfrastruktur soll in den Stand der kommunalen Pflichtaufgaben erhoben werden. Dadurch sind kommunale Entscheidungen über Radwege-Sicherungs-Kosten auch bei klammen Haushalten sicher anwendbar.

Bis es so weit ist, empfiehlt der Fahrradclub große Achtsamkeit auf Radwegen, besonders wenn sie über Wirtschaftswege führen. Leider ist ein zügiges und sicheres Vorankommen mit dem Fahrrad auf Radwegen bei weitem noch nicht überall gewährleistet.

Hintergründe:
https://lgft.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/entscheidung-des-monats-dezember-2023/
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/JURE150005447/part/L

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Autor:

Michael Schindler aus Annweiler

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