Baden-Württemberg. Kleinstbetriebe und Solo-Selbstständige müssen keine elektronische Steuererklärung abgeben, wenn ihnen die Übermittlung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Fehlt die Technik und werden nur geringe Einkünfte erzielt, darf das Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Online-Pflicht nicht ablehnen. Das entschied aktuell das höchste deutsche Steuergericht.
Selbstständige, die nur geringe Einkünfte erzielen und keine technischem Möglichkeiten für die elektronische Übermittlung der Steuererklärung haben, können auf Antrag ihre Einkommensteuererklärung weiterhin auf den amtlichen Papiervordrucken einreichen, erklärt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg mit Blick auf ein aktuelles Urteil.
Im Grundsatz müssen Steuerzahler, die Gewinneinkünfte erzielen, die Erklärung beim Online-Finanzamt ELSTER einreichen.
Im konkreten Streitfall wehrte sich ein Physiotherapeut gerichtlich gegen die Aufforderung des Finanzamtes, seine Steuererklärung auf elektronischem Weg einzureichen. Der Kläger war seit 2006 als Physiotherapeut selbstständig und beschäftigte weder Mitarbeiter noch hatte er Praxis- beziehungsweise Büroräume. Über einen Computer verfügte der Selbstständige, hatte aber keinen Internetzugang. Bis zum Streitjahr 2017 erstellte er seine Steuererklärungen und Gewinnermittlungen auf den amtlichen Vordrucken handschriftlich. Für das Jahr 2017 wollte das Finanzamt die handschriftlich ausgefüllten Vordrucke nicht mehr anerkennen. Auch den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe lehnten die Finanzbeamten ab. Zudem setzten sie ein Zwangsgeld von 200 Euro fest. Der Kläger wehrte sich hiergegen und bekam nun vom höchsten deutschen Steuergericht Recht. Die Richter führten an, dass die elektronische Abgabe vom Steuerzahler nur verlangt werden kann, wenn sie ihm wirtschaftlich und persönlich auch zumutbar ist.
Dass der Steuerzahler nicht über die notwendige Technik verfügt, genügt allerdings noch nicht. Es muss für ihn ein erheblicher finanzieller Aufwand sein, Computer sowie einen Internetanschluss anzuschaffen. Für Selbstständige, die mit ihrer Tätigkeit nur geringe Einkünfte erzielen, wie der Kläger, der im Streitjahr rund 14.000 Euro erwirtschaftete, stellt die Anschaffung der Technik einen großen finanziellen Aufwand dar, so das Urteil (Az.: VIII R 29/19). Bereits in dem früheren Fall eines Steuerberaters hatte der Bundesfinanzhof ähnlich entschieden (VIII R 29/17).
Betroffene, denen das Finanzamt trotz fehlender Technik und geringen Einkünften den Antrag auf die Befreiung von der Online-Pflicht ablehnt, können sich auf das steuerzahlerfreundliche Urteil berufen. Dazu sollten sie gegen die Entscheidung des Finanzamtes Einspruch einlegen und zur Begründung die Aktenzeichen nennen, rät der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. ps
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