Baden-Württemberg: Corona-Verordnung
Strengere Regeln für Pflegeheime
Baden-Württemberg. Ab dem kommenden Montag gelten in Baden-Württemberg strengere Besuchsregeln in Alten- und Pflegeheimen, teilt das baden-württembergische Gesundheitsministerium mit. Nicht-geimpfte und nicht von COVID-19 genesene Besucherinnen und Besucher dürfen Pflegeheime dann nur noch mit einem negativen PCR-Test betreten, wenn die Alarmstufe II gilt. Ziel der neuen Regelungen ist es, die Bewohnerinnen und Bewohner noch besser zu schützen. Die Corona-VerordnungKrankenhäuser und Pflegeeinrichtungen wurde entsprechend angepasst.
Die strengeren Besuchsregelungen gelten nur in der sogenannten Alarmstufe II. Diese wird vom Landesgesundheitsamt ab einer Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von 6,0 oder ab 450 mit COVID-19-Patientinnen und -patienten belegten Intensivbetten ausgerufen. Für geimpfte oder genesene Besucher bleibt es bei der schon bisher geltenden Testpflicht mit Antigen-Schnelltests. Ausnahmen von der PCR-Testpflicht sind auch vorgesehen in besonderen Härtefällen wie zum Beispiel der Sterbebegleitung.
Die Besuchsregeln in Pflegeheimen im Überblick:
• Besuche im Pflegeheim sind nur mit einem negativen Testnachweis über einen Antigen-Schnelltest möglich. Dies gilt auch für Besucherinnen und Besucher, die geimpft oder bereits eine Booster-Impfung erhalten haben. Der Antigen-Schnelltest darf höchstens 24 Stunden alt sein. Pflegeheime sind verpflichtet, Besuchern die Antigen-Schnelltests anzubieten. Besuche sind aber auch möglich mit Testnachweisen von Teststellen, die Bürgertestungen anbieten oder Testnachweise von Arbeitgebern, die im Zuge betrieblicher Testungen ausgestellt werden.
• Für Besuche von nicht-geimpften oder nicht genesenen Personen ist ab 20. Dezember 2021 in der Alarmstufe II ein negativer PCR-Testnachweis erforderlich. PCR-Tests werden nicht von den Pflegeheimen angeboten.
• Besucherinnen und Besucher müssen während des Besuchs FFP2-Masken oder Masken mit einem vergleichbaren Standard tragen.
• Es gelten die allgemeinen Hygieneregeln (Händedesinfektion, Mindestabstand, etc.).
• Grundsätzlich ist die Besucheranzahl nicht begrenzt. In der Warnstufe sind jedoch nur zeitgleiche Besuche von höchstens fünf nicht-geimpften / nicht genesenen Personen zulässig. In den Alarmstufen I und II sind Besuche nur durch eine nicht immunisierte Person zulässig.
„In letzter Zeit kommt es wieder häufiger zu Ausbrüchen in Alten- und Pflegeheimen“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Dienstag, „daher erhöhen wir noch einmal unsere Schutzmaßnahmen, auch wenn sich Infektionen leider nie ganz ausschließen lassen, wenn Menschen sich begegnen.“
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen wurde am Dienstags notverkündet und auf der Website veröffentlicht unter www.baden-wuerttemberg.de . rk/ps
Autor:Roland Kohls aus Ludwigshafen |
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