Baden-Württemberg: Krankenhäuser
Test gilt nur sechs Stunden
Baden-Württemberg. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration hat die „Corona-VerordnungKrankenhäuser und Pflegeeinrichtungen“ an die aktuelle Lage der Corona-Pandemie angepasst, teilt das Ministerium mit. Die Änderungen sind am gestrigen Mittwoch notverkündet worden und treten größtenteils am kommenden Montag, 17. Januar, in Kraft, um den Einrichtungen die Umstellung zu erleichtern. Es geht im Wesentlichen angesichts der Ausbreitung der Omikron-Variante um eine verschärfte Testpflicht.
Änderungen der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
• Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen müssen sich arbeitstäglich testen (Ausnahme: geimpfte und genesene Personen für die Dauer von drei Monaten sowie Personen mit Auffrischungsimpfung).
• Nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen müssen einen Antigentest, der maximal sechs Stunden alt ist, oder einen PCR-Test, der höchstens 24 Stunden alt ist, vorlegen. Dieser Besucher-Testpflicht unterliegen auch nicht-immunisierte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen.
• Pflegeeinrichtungen dürfen von nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern auch eine Testung vor Ort in der Einrichtung verlangen, wenn die Einrichtung die Testung während der Besuchszeiten anbietet. rk/ps
Autor:Roland Kohls aus Ludwigshafen |
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